AGB

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Kanal-Grabner GmbH, Linzer Bundesstraße 61a, 5023 Salzburg, Firmenbuchgericht Salzburg, FN 054215d haben das Ziel, die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Kanal-Grabner GmbH und ihren Vertragspartnern, Kunden und Auftraggebern (in weiterer Folge kurz "Auftraggeber") verbindlich und fair zu regeln.

1. Grundlage eines Auftrages

Die Auftragserteilung der Firma Kanal-Grabner GmbH erfolgt nur in Anerkenntnis der unten folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche mit einer Bestellung bzw. Auftragserteilung bestätigt werden.

2. Bestandteile eines Auftrages

Bestandteile eines Auftrages beruhen auf der vorher getroffenen Vereinbarung – im Regelfall handelt es sich dabei um sämtliche Kanal- und Rohrreinigungen, Kanalentstopfungen, Fräsarbeiten, Kanal-TV-Untersuchungen und Kanalortungen und entsprechende, nach sich ziehende Sanierungen, alle Arten von Entleerungsarbeiten an Fettabscheidern, Ölabscheidern etc., absaugen und reinigen von Sickerschächten inklusive Entschlammung des Filterkieses, absaugen von flüssigem Sondermüll aller Gefahrengutklassen, Schneeräumung, Schneeabtransport, etc.

3. Pflicht des Auftraggebers zur Mithilfe und Information

3.1 Einsatzstellenvorbereitung / Zugang

Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet die Einsatzstelle im Vorfeld zu räumen (falls möglich Autos wegfahren lassen, Einsatzstelle innerhalb eines Lagers räumen usw.) und - falls nötig - sicherzustellen, das ein Ansprechpartner/Haustechniker/Mitarbeiter zur Verfügung steht um einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten. Des weiteren muss der Zugang zu allen Bereichen, welche zur korrekten Arbeitsausführung betreten werden müssen, gewährleistet sein (Schlüssel etc.). Auch ist vom Auftraggeber eine Stromversorgung sicherzustellen und etwaige Hilfsmittel wie z.B. Leitern, Gerüste und dergleichen bereit zu halten. Sollte es bei den oben genannten Punkten zu einem Versäumnis seitens des Auftraggebers kommen, so muss dieser für die entstehenden Warte- und Standzeiten der Arbeiter aufkommen.

3.2 Rohrführung/-material/-beschaffenheit

Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten den Mitarbeitern der Firma Kanal-Grabner GmbH sämtliche, eventuell vorhandenen Rohrführungs- und Revisionspläne vorzulegen, die Rohrmaterialien soweit bekannt mitzuteilen. Sollte es hierbei aufgrund eines Versäumnisses des Auftraggebers zu Schäden am Kanalsystem kommen, so haftet der Auftragnehmer, die Firma Kanal-Grabner GmbH, nur im Falle der groben Fahrlässigkeit.

3.3 Gefahrengut

Vor Beginn von Entleerungs- und Reinigungsarbeiten sind die Mitarbeiter der Firma Kanal-Grabner GmbH davon in Kenntnis zu setzen, ob es sich bei dem auszupumpenden Material um ein Gefahrengut handelt und unter welche Gefahrengutklasse dieses fällt (Bekanntgabe der Stoffnummer, Beschilderung für das Fahrzeug usw.). Darunter fallen unter anderem Stoffe, welche die Mitarbeiter in irgendeiner Art und Weise schädigen könnten, sich normalerweise nicht in einem Kanalsystem befinden (z.B. Öl, Säuren usw.), aus welchen sich eine Haftung bei Einleiten in das öffentliche Kanalsystem ergeben könnte oder bereits als Gefahrengut klassifiziert sind. Sollte es sich hierbei um besonders gefährliche Stoffe handeln, so ist ein Sicherheitsbeauftragter zu stellen. Sollte es durch fehlende Informationen des Auftraggebers zu einem Haftungsanspruch Dritter kommen, so entbindet der Auftraggeber hiermit die Firma Kanal-Grabner GmbH von allen Haftungsansprüchen.

4. Ausführung der Arbeiten beim Auftraggeber

4.1 Umfang der Arbeiten

Die Firma Kanal-Grabner GmbH bestimmt – sollten nicht im vorhinein anderweitige, schriftliche Abmachungen getroffen werden – in welchem Umfang, von welchem Ort aus und mit welchen Geräten bzw. Maschinen die Arbeiten Ordnungs- und Sachgemäß durchzuführen sind.

4.2 Zeitlicher Rahmen der Arbeiten

Alle angegebenen Zeiten, egal ob schriftlich oder mündlich, sind ohne Gewähr. Die Firma Kanal-Grabner GmbH behält sich vor, Aufgrund von besonderen Vorkommnissen (Notfälle, behördliche Anordnungen usw.) den Beginn der Arbeiten zu verschieben bzw. in besonders dringlichen Fällen diese abzubrechen.

4.3 Verzögerungen durch den Auftraggeber

Sollte es im Rahmen der Arbeiten zu Verzögerungen durch den Auftraggeber kommen, so ist dieser für alle daraus entstehenden Mehrkosten verantwortlich – dies betrifft vor allem etwaige Warte- und Vorhaltekosten, welche zusätzlich zu vergüten sind.

5. Arbeitserfolg

Es wird keinerlei Gewähr übernommen, das die zuerst vorgeschlagenen und angebotenen Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen erfolgreich sind. Die Firma Kanal-Grabner GmbH wählt im Sinne der Kundschaft die zunächst kostengünstigste, schonendste und schnellste Arbeitsmethode aus. Sollte diese zu keinem Erfolg führen, so ist die Firma Kanal-Grabner GmbH berechtigt weitere Arbeitsweisen und Gerätschaften – mit dementsprechender Anhebung der Kosten – einzusetzen, um ein Gelingen der Arbeiten zu ermöglichen. Die vorhergehenden, nicht erfolgreichen Arbeiten bleiben weiterhin vergütungspflichtig.

6. Preise

6.1. Preisgestaltung

Unsere Preise gelten laut aktueller Preisliste der Firma Kanal-Grabner GmbH und werden, falls vorher schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, auf Regiebasis verrechnet. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen MwSt. Alle Leistungen werden nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand berechnet, hinzu kommen An- und Abfahrt, ev. Autobahnmaut, Gerätereinigung, desinfizieren gemäß arbeitsrechtlicher Bestimmungen, Wassertanken und ev. Entsorgungsfahrt. Sollten neben den normalen Kanalräumungs- und Untersuchungseinsätzen noch weitere, extra Arbeiten – z.B. Kanalsanierungen usw. erforderlich sein, so werden für diese gesonderte Angebote abgegeben.

6.2. Zahlungen

Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzüge zu begleichen, bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 12% Verzugszinsen zu berechnen. Sollte es zu einem Zahlungsverzug kommen bzw. die Kreditwürdigkeit des Kunden durch unterschiedliche Umstände zweifelhaft werden, so ergibt sich daraus die sofortige Fälligkeit aller noch offenen Forderungen unsererseits. Des weiteren behält sich die Firma Kanal-Grabner GmbH vor, etwaige Arbeiten und Leistungen bei einer Kundschaft einzustellen, bis diese alle bis dahin noch offenen Rechnungen beglichen hat.

6.3. Überstundenzuschlag

Sollten Arbeiten außerhalb der normalen Öffnungszeiten, Mo. – Do. 7.00 – 16.00 Uhr, Fr. 7.00 – 13.00 Uhr erfolgen, so wird dafür ein angemessener Überstundenzuschlag berechnet.

6.4. Abschlagszahlungen

Bei längeren Arbeiten behalten wir uns vor angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. Diese Abschlagszahlungen sind umgehend und pünktlich zu leisten. Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich die Firma Kanal-Grabner GmbH das Recht vor, die Arbeiten bis zur Begleichung der Abschlagszahlung einzustellen

7. Gewährleistung/Haftung

7.1 Es wird keine Garantie für unmittelbare und/oder mittelbare Schäden übernommen, soweit diese entstehen durch

  • Spiralen, Schläuche und sonstigen Werkzeuge, die in Leitungen stecken bleiben oder abhanden kommen;
  • Austretenden Inhalt von Entwässerungsgegenständen oder Entwässerungsleitungen;
  • Arbeiten an defekten (z.B.: schwer verstopften), rissigen, brüchigen, unvorschriftsmäßig installierten oder auch sehr alten Rohren, Leitungen oder Anlagen;
  • Kosten für die Bergung von Arbeitsgeräten, welche sich bei den durchgeführten Kanalräumungs- und/oder Inspektionsarbeiten festsetzen und trotz aller Bemühungen nicht mehr aus dem Rohrleitungssystem zu lösen sind, müssen inkl. dem eventuellen Aufgraben/Aufstemmen etc. vom Auftraggeber getragen werden.
  • Arbeiten an Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem Laufwinkel von mehr als 45 Grad;
  • Arbeiten an Entwässerungsgegenständen und Leitungen, soweit diese nicht aus Gußeisen, Steinzeug oder Polokal bestehen;
  • Arbeiten mit gefährlichen Stoffen;

7.2 Haftungsbegrenzung

Wir begrenzen im Übrigen unsere Haftung auf den Fall, dass dem Haftungsfall ein vorsätzliches oder aber grob fahrlässiges Verhalten zugrunde liegt; ausgenommen ist der Fall, dass unsererseits gegen Kardinalpflichten verstoßen wird oder aber ein zumindest fahrlässiges Verhalten einem unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten anzulasten ist; im Übrigen ist aber auch in diesem Fall unsere Haftung auf den entstandenen Schaden begrenzt.

8. Abnahme des Werkes

Durch Unterschrift des Lieferscheins und Wiederinbetriebnahme der Anlagen, an welchen Arbeiten durchgeführt wurden, bestätigt der Auftraggeber unsere Werkleistung als vollständig und korrekt.

9. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen schließen wir aus, soweit Gegenansprüche nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand Salzburg.